Neuregelung der Maklerprovision
Am 23.12.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen regelt. Demnach entfällt mindestens die Hälfte der Provision auf denjenigen, der einen Makler beauftragt – meist der Verkäufer. Durch das neue Gesetz wurden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.
Maklerauftrag bedarf der Textform
Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der mit Käufer und Verkäufer geschlossen wird und den Kauf bzw. Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.