Unbefristeter Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt – zusammen mit dem aktuellen Mietrecht des BGB – die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter während des Mietverhältnisses.
Der unbefristete Mietvertrag ist die häufigste Form des Mietvertrags. Mit einem unbefristeten Mietvertrag läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 542 Abs.1 BGB). Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Will der Vermieter kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer des Mieters. Sie beträgt zwischen drei und neun Monaten (bis fünf Jahre drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate).
Schließen Sie immer einen schriftlichen Mietvertrag vor Einzug des Mieters, denn sonst kann es für Vermieter bei Mietstreitigkeiten schnell problematisch werden. Bei mündlichen Verträgen gelten immer die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Diese sind zum größten Teil zum Nachteil des Vermieters ausgelegt.