Hausrecht
Mit der Schlüsselübergabe treten Sie das Hausrecht an den Mieter ab. Sie dürfen den vermieteten Wohnraum ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Wissen und Zustimmung des Mieters betreten. In bestimmten Fällen, z.B. bei Modernisierungs- und Reparaturarbeiten, steht Ihnen für Besichtigungen aber weiterhin ein Zutrittsrecht zu. Auch für Besichtigungen durch Nachmieter oder Kaufinteressenten können Sie nach Absprache mit dem Mieter Zutritt verlangen. Die Rechte des Mieters sehen vor, dass der Termin mindestens einen Tag vorher mit ihm abgesprochen werden muss.
Lärm und Ruhezeiten
Der Mieter hat ein Recht darauf, dass die jeweils gültigen Ruhezeiten von Nachbarn und im Haus lebenden Vermietern eingehalten werden. Musik, Fernseher oder Radio sollten währenddessen auf Zimmerlautstärke beschränkt bleiben. Häusliche Arbeiten wie Staubsaugen oder gelegentliche Handwerksarbeiten sind außerhalb der Ruhezeiten gestattet. Das Spielen von Instrumenten lässt sich oft nicht auf Zimmerlautstärke beschränken. Gerichte räumen hier in der Regel eine Spielzeit von zwei Stunden pro Tag ein. Diese müssen aber außerhalb der Nacht und der Ruhezeiten liegen. Eine im Mietrecht festgeschriebene Erlaubnis für lautstarkes Feiern gibt es nicht. Die oft herangezogene Regel, wonach einmal im Monat gefeiert werden darf, existiert nicht. Es sollte hier eine individuelle Einigung mit den Nachbarn gefunden werden, mit der alle zufrieden sind. Kinderlärm muss hingenommen werden, auch in den Ruhezeiten. Allerdings haben hier die Eltern erzieherisch auf die Kinder einzuwirken, um unnötige Lärmbelästigung, insbesondere in den festgelegten Ruhezeiten, möglichst zu vermeiden. Baden oder Duschen kann auch zur Nachtzeit nicht verboten werden.